Energieausweis für Wohngebäude
Allgemeiner Hinweis:
Ich richte mich als freier und unabhängiger Gebäudeenergieberater nach den Richtlinien des Gebäudeenergiegesetz vom 01.11.2020 (2024 novelliert).
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt energetische Anforderungen an beheizte oder klimatisierte Gebäude fest und richtet sich nach den Grundlagen der Europäischen Gemeinschaft von 10.12.2010 (Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden).
Vorgänger des Gebäudeenergiegesetz war die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG).
Alle meine angebotenen Dienstleistungen sind kostengünstig, da diese gefördert werden!
- verbrauchsorientiert
- bedarfsorientiert
Informationen zum Energieausweis:
- Der Energieausweis ist ein Dokument, das Daten zur Energieeffizienz und zu den anfallenden Energiekosten eines Gebäudes liefert.
- Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung eines Gebäudes ist ein Energieausweis nötig.
- Einem potenziellen Käufer, Mieter, oder Pächter ist bei der Besichtigung ein Energieausweis vorzulegen. Nach Vertragsunterzeichnung auszuhändigen.
- Die Gültigkeitsdauer eines Energieausweises beträgt 10 Jahre.
- Der Energiebedarfsausweis wird aus den Daten vom Gebäude berechnet. Vorgeschrieben bei Neubau oder Änderungen von Gebäuden und Gebäude mit Max. vier Wohnungen für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde. Bei den übrigen Wohn- und Nichtwohngebäude kann zwischen Energiebedarf- oder Verbrauchsausweis gewählt werden.
- Beim Energieverbrauchsausweis stammen die Daten aus dem tatsächlichen Verbrauch der letzten 3 Jahren des Gebäudes. Diese Daten kommen aus Heizkostenabrechnungen oder anderen geeigneten Quellen. Der Energieverbrauchsausweis spiegelt den tatsächlichen Energieverbrauch der letzten mind. 3 Jahre wider. Dieses ist neben der Bauphysik auch maßgeblich beeinflusst durch das Nutzerverhalten.
- In beiden Ausweisarten werden Klimabezogene Daten des Standortes einbezogen. Somit ist ein Vergleich mit anderen Gebäuden möglich.
- Bußgelder:
Bei Verkauf und Neuvermietung ohne korrekten oder zulässigen Nachweis drohen Bußgelder bis zu 10.000,00 Euro. Dies gilt auch bei Immobilienanzeigen, welche fehlerhafte oder keine Angaben beinhalten. - Geregelt werden die Ausweise seit dem 01.11.2020 im Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Stefan Zebisch
Am Roth 10
97264 Helmstadt
Kontakt
- Tel.: 09369 / 981331
- Mobil: 0157 96554686
- E-Mail: energieberatung@zebisch-stefan.de
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